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§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Auswahlverfahren
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Landesregierungen können bei knappen Haushaltsmitteln durch Rechtsverordnung Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte festlegen, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Stellen zu bewerten sind. 2Solche Prioritätskriterien haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen, müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. 3Es sind insbesondere solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WeinSFV Antragsverfahren
... (3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 4 bis 6 entspricht. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch ...
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