Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten



Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WeinSFV Antragsverfahren
... Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 4 bis 6 entspricht. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch ...