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§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WeinSFV Antragsverfahren
... Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 4 bis 6 entspricht. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch ...
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