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§ 9 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer
(1) Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist.
(2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer der oder des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
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