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Artikel 3 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (13. WeinRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Weinförderverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 2. September 2026 WeinFöGewV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5 *), § 6, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35
Die Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation". - b)
- Die Angabe zu den §§ 21 bis 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Vor-Ort-Kontrollen
§ 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9
§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
§ 25 Kontrollierte Personen
Abschnitt 5 Sanktionen
§ 26 Kürzung von Förderbeträgen
§ 27 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
§ 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 29 Verzicht auf Sanktionen
§ 30 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
§ 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 32 Muster, Vordrucke".
- 2.
- § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 förderfähig sind
- 1.
- Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 2.
- Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 3.
- grüne Weinlese nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 4.
- Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 5.
- Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 6.
- Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 7.
- Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 8.
- Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115 und
- 9.
- dauerhafte Rodungen produktiver Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115."
- 3.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Begünstigte(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 2.
- Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 3.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.(4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend.(5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 3.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 4.
- Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 5.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 6.
- Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 7.
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden.(7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.(8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.(9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden." - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
- 1.
- ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
- 2.
- ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
- 5.
- Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:
„§ 4 Antragsverfahren(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.(2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen festlegen, dass für Gebiete, in denen Rebflächen aus ökologischen, landschaftlichen oder sozioökonomischen Gründen eine große Bedeutung zukommt, keine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 beantragt werden kann.
§ 5 Antragsinhalt(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.(2) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat Folgendes zu enthalten:- 1.
- eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
- 2.
- die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
- 3.
- die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
(3) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 hat Folgendes zu enthalten:- 1.
- eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
- 2.
- die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
- 3.
- die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
- 4.
- die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
- a)
- bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder
- b)
- bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7.
(6) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.(7) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.(8) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:- 1.
- Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
- 2.
- einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
- 1.
- haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
- 2.
- müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
- 3.
- müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden." - 6.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten(1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten- 1.
- für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
- 2.
- für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
- 3.
- für nicht klassifizierte Rebsorten.
(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind die direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung der Traubenbüschel von den Rebstöcken und die Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung förderfähig.(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen- 1.
- auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
- 2.
- nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
- 3.
- nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
- 4.
- auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
- 5.
- mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.
(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind Kosten für den Weintourismus in den Anbauregionen förderfähig.(7) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.(8) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.(9) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig." - 7.
- In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7" ersetzt.
- 8.
- In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7" ersetzt.
- 9.
- In § 13 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt.
- 10.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Dauer der Förderung(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 kann die Förderung für eine Maßnahme zweimal um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden." - 11.
- In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
- 12.
- In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „für den Sektor Wein" gestrichen.
- 13.
- In § 20 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt:
„§ 21 Vor-Ort-Kontrollen(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch.(3) Die Stichprobe hat mindestens 5 Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens 5 Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch 5 Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder 5 Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen.(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
§ 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.(3) Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 müssen nur für Förderkriterien erfolgen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1.(4) Flächen, für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch zu kontrollieren. Die Messung der bepflanzten Fläche nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. Die Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen.(5) Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung(1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:- 1.
- die geprüften Förderregelungen und Anträge,
- 2.
- die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
- 3.
- die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
- 4.
- die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.
§ 25 Kontrollierte Person
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen." - 15.
- Die §§ 26 bis 28 werden gestrichen.
- 16.
- Die §§ 29 bis 35 werden zu den §§ 26 bis 32.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17659/a341290.htm
