Tools:
Update via:
§ 14 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 14 Umstrukturierung und Umstellung
(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.
(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
- 1.
- in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
- 2.
- in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/a304443.htm