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§ 16 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 16 Rechnungsführung



1Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

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