§ 7 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.

(2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.

(3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten

1.
eine angemessene Sicherheit geleistet wird und

2.
die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.

(4) Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle gestellt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024

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Frühere Fassungen von § 7 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... § 5 Antragsinhalt § 6 Auswahlverfahren § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen § 8 Förderfähigkeit von ... 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen ... ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen (1) Die zuständigen Stellen ... ausgerichtete Investitionskosten förderfähig." 11. Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" ...


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