Änderung § 24 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 24 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 24 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Text neue Fassung)

§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest.

(2) Die zuständige Stelle hat
die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.



(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Förderregelungen und Anträge,

2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und

4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) 1 Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen
eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.




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