Änderung § 27 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 27 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 27 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. die geprüften Förderregelungen und Anträge,

2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und

4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts zu übermitteln.



 



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