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Änderung § 10 WeinFöGewV vom 02.09.2026
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| § 10 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 10 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie | (Text neue Fassung) (1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 erhält, sind förderfähig, wenn sie |
1. im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und 2. nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen. (2) Für die Zwecke von Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch die Kosten externer Prüfungen förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden. (3) 1 Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. 2 Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen. | |
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