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Änderung § 28 WeinFöGewV vom 02.09.2026
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| § 31 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 28 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 31 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten | (Text neue Fassung)§ 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Stelle hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist. (2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen oder Verpflichtungen verstößt. | |
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