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Änderung § 29 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 32 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 29 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 32 Verzicht auf Sanktionen


(Text neue Fassung)

§ 29 Verzicht auf Sanktionen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Auf eine Sanktion ist zu verzichten, wenn

1. der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die oder den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

2. die oder der Begünstigte die zuständige Stelle davon überzeugen kann, dass sie oder er nicht die Schuld trägt an der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungen oder wenn die zuständige Stelle auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte keine Schuld trägt.

(2) Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß die Verwirklichung des Maßnahmenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß geringfügigen Charakter hat.



(heute geltende Fassung)