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Änderung § 30 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 33 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 30 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243

(Text alte Fassung)

§ 33 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen


(Text neue Fassung)

§ 30 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.