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Änderung § 31 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 34 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 31 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 34 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge


(Text neue Fassung)

§ 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.

(3) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, so gilt Absatz 2 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.



(heute geltende Fassung)