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Änderung § 32 WeinFöGewV vom 02.09.2026

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§ 35 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 32 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
 

(Text alte Fassung)

§ 35 Muster, Vordrucke


(Text neue Fassung)

§ 32 Muster, Vordrucke


(Textabschnitt unverändert)

Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.