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Änderung § 32 WeinFöGewV vom 02.09.2026
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| § 35 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 32 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 35 Muster, Vordrucke | (Text neue Fassung)§ 32 Muster, Vordrucke |
(Textabschnitt unverändert) Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden. | |
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