Artikel 1 - Pauschalentlastungsgesetz (PauschEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 FAG § 1

§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr BundLänderGemeinden
2020minus 20.533.717.472 Euro 15.858.934.915 Euro 4.674.782.557 Euro
2021minus 17.142.407.683 Euro 12.988.407.683 Euro 4.154.000.000 Euro
2022minus 15.008.682.590 Euro 12.608.682.590 Euro 2.400.000.000 Euro
2023minus 13.792.407.683 Euro 11.392.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2024minus 10.980.407.683 Euro 8.580.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2025minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2026minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2027 minus 10.417.407.683 Euro 8.017.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro."


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Zitierungen von Artikel 1 Pauschalentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PauschEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PauschEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 PauschEG Inkrafttreten
... Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am ...


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