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Änderung § 6 MauerG vom 01.01.2024

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§ 6 MauerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 MauerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Rechtsverordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 6 Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.