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Anlage 6 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Anlage 6 (zu Artikel 3 Satz 2) Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2023 II Nr. 321 S. 9)

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Zitierungen von Anlage 6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 15. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 15. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 6  ...
Artikel 6 15. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 2 Satz 1 und die Anlagen 3 bis 5 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. 3. Artikel 3 und die Anlage 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. 4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Artikel 3 16. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., ( Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert ...