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Synopse aller Änderungen der UkraineAufenthFGV am 28.10.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2025 durch Artikel 1 der 2. UkraineAufenthÄndFGV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UkraineAufenthFGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UkraineAufenthFGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2025 geltenden Fassung
UkraineAufenthFGV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 252
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. 2 Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. 2 Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie

1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder

3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

3 Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

(2) 1 Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. 2 Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft.



(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.


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