Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV)

V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 334
Geltung ab 05.12.2023 bis 04.03.2025; FNA: 26-12-13 Ausländerrecht
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.


§ 2 Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz



(1) 1Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. 2Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

(2) 1Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. 2Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.


§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 5. März 2025 UkraineAufenthFGV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser