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Änderung § 1 KoStrukStatG vom 04.03.2021

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§ 1 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 1 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich

1. im ersten Erhebungsjahr
auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;

2. im zweiten Erhebungsjahr auf
die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;

3. im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel sowie das Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;

4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

In den folgenden Jahren wiederholen sich
die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Wirtschaftsbereichen 'Arzt- und Zahnarztpraxen' sowie 'Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten' werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. 3 Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2. 86.22.0 Facharztpraxen,

3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,

4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der
in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern
der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.