§ 6 - Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 6


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 6 KoStrukStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 05.05.2007Artikel 7 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594
aktuellvor 05.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 KoStrukStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KoStrukStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KoStrukStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KoStrukStatG (vom 04.03.2021)
... der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 ... zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 ... 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, ...


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