Hilfsmerkmale der Erhebungen nach §
1 sind
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik ... und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 ... zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 ... 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, ...