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Synopse aller Änderungen des KoStrukStatG am 04.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 2 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KoStrukStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich

1. im ersten Erhebungsjahr
auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;

2. im zweiten Erhebungsjahr auf
die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;

3. im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel sowie das Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;

4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

In den folgenden Jahren wiederholen sich
die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.



(1) 1 In den Wirtschaftsbereichen 'Arzt- und Zahnarztpraxen' sowie 'Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten' werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. 3 Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2. 86.22.0 Facharztpraxen,

3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,

4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der
in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern
der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.



 

§ 3


(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1. den Wert

vorherige Änderung nächste Änderung

a) des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,

b) des Warenbestandes,

c)
der selbst erstellten Anlagen;

2. den Wert des Wareneingangs;

3.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

4.
die beschäftigten Personen.

(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.

(3)
Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.



a) der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,

b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;

2. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

3.
die beschäftigten Personen.

(2) 1 Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2 In den Wirtschaftszweigen 'Arztpraxen für Allgemeinmedizin' und 'Facharztpraxen' wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. 3 Im Wirtschaftszweig 'Zahnarztpraxen' wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.

(heute geltende Fassung) 

§ 5


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. 3 Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) 1 Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.



(1) 1 Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. 3 Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) 1 Für Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.