1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der
Verordnung (EU) 2019/2033 und
§ 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen.
2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der
Verordnung (EU) 2019/2033 und
§ 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der
§§ 17 bis 19 und
23 nicht anwendbar.