Unterabschnitt 3 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 3 Offenlegung, Anzeigewesen und Ausnahmen für gruppenangehörige Unternehmen
§ 23 Offenlegungsanforderungen
§ 24 Anzeigewesen
§ 25 Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute

Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 3 Offenlegung, Anzeigewesen und Ausnahmen für gruppenangehörige Unternehmen

§ 23 Offenlegungsanforderungen


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. 2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.

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§ 24 Anzeigewesen



1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. 2Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen. 3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

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§ 25 Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute



(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.

(2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.



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