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§ 17 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Vorgaben für das Handelsbuch
Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen V. v. 26. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 256 m.W.v. 11. September 2026
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Frühere Fassungen von § 17 WpIPrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.09.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen vom 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 WpIPrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute
... (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar. (2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Artikel 1 WpIPrüfbVuaÄndV Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554." 4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Vorgaben für das ... 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554." 4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 Vorgaben für das Handelsbuch Es ist zu ... 4. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „ § 17 Vorgaben für das Handelsbuch Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach ...
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