Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (4. ZollÄndG 1964 k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1964 BGBl. I S. 805
Geltung ab 20.09.1964; FNA: 613-6-2 Zölle
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Schlussformel
Anhang *)

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



(Änderung des Zollgesetzes)

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1


Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2


Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

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Artikel 3



Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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Artikel 4



Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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Anhang *)






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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Text des Artikels 2 und den Angaben im Angebot des BMJ, sollte dieses Gesetz eine Anlage haben. Im BGBl. 1964 I S. 806 - wie vom BMJ benannt - befindet sich keine solche Anlage.



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