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§ 1 - Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwAusnV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7823-5-9-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz

§ 1 Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote



Nicht anzuwenden sind

1.
das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium bestehen oder einen der Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und

2.
das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,

jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der § 9 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, solange eine unionsrechtliche Genehmigung der bezeichneten Wirkstoffe dem Anwendungsverbot oder dem Einfuhrverbot entgegensteht.

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