Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwAusnV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7823-5-9-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz

§ 2 Vorläufige Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen



Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) sowie die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) sind nicht anzuwenden.



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