Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes (EnergieStGBek k.a.Abk.)

B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 361
Geltung ab 16.12.2023; FNA: 612-20-2-5 Verbrauchsteuern und Monopole
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 16. Dezember 2023 EnergieStG § 53a

Nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft.

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