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Unterabschnitt 1 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation

§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse



(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.

(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor,

1.
wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder

2.
wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.


§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse



(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht

1.
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und

2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.


§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle



(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. 2Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere

1.
zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,

2.
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,

3.
zur Protokollführung und

4.
zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

(2) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen

1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und

2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.

2Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 3Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.

(3) 1Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.


§ 5 Zusammensetzung der Prüferdelegation



Die Prüferdelegation besteht

1.
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern

2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.


§ 6 Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle



(1) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen

1.
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und

2.
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.

2Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 3Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.

(2) 1Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. 2Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.


§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation



(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) 1Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. 2Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,

1.
vor Beginn der Erbringung einer Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und

2.
während der Erbringung einer Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitgeteilt werden.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies

1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitteilen und

2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft

1.
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und

2.
während der Erbringung der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.

(5) 1Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.

(6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss

1.
die Abnahme der Prüfungsleistung selber durchführen oder

2.
die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.


§ 8 Verschwiegenheitspflicht



Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.