Die
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.