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§ 8 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 8 Befristung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft. *)
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- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) wurde am 25. Februar 2025 verkündet.
Text in der Fassung der Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025) G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 53 m.W.v. 26. Februar 2025
Frühere Fassungen von § 8 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2025 | Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025) vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ERP-WPG 2024 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... vergütet: • Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16204/a305598.htm