Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2024 BNotO § 96, § 105, § 109

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 96 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 105 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
In § 109 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.



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