§ 3 - Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)

§ 3 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1



(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden.

(2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht; § 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt entsprechend.



(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.



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