§ 21 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Person, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt ist oder war, in einem oder mehreren weiteren Verfahren zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll und das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zum Zeitpunkt des Betreuervorschlags nach
§ 12 Absatz 1 älter als drei Jahre sind."