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§ 4 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 4 Amtliche Prüfung



(1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume und ihre Einrichtungen durch die See-Berufsgenossenschaft, die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen. Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen und Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen.

(2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 (Schiffe mit Schiffsarzt) der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden.

(3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffsapotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Rettungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungsdienst von der Behörde zu kontrollieren und unter Einprägen der Jahreszahl zu plombieren.

(4) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis geprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder sind nach der letzten Prüfung zwölf Monate verstrichen und erreicht das Schiff während der nächsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln von einem damit beauftragten deutschen Konsulat prüfen zu lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. § 12 bleibt unberührt.

(6) Die Behörde ist berechtigt, sich außerhalb dieser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer Einrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln zu unterrichten.



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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.09.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKrFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SchKrFürsV Aufbewahrung
... beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach § 4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach ...
§ 24 SchKrFürsV Ordnungswidrigkeiten
... Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht ... oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,  ...
§ 25 SchKrFürsV Übergangsvorschriften
... worden ist, muß spätestens bei der nächsten Prüfung nach § 4 Abs. 1 entsprechend der Anlage Teil A und B ausgerüstet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... (Behörde)" durch das Wort „Behörde" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „und bei der Prüfung nach Nummer 5" die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... einschließlich Ausstellung der Prüfungs- bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. ...