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§ 16 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 16 Pflegepersonen



(1) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester an Bord sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Krankenpfleger oder Krankenschwestern an Bord sein. Bei Probefahrten können die Krankenpfleger oder Krankenschwestern durch Personen, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, ersetzt werden. Werden mehr als 250 Kinder unter zehn Jahren befördert, muß eine der in Satz 1 genannten Krankenpflegepersonen Kinderkrankenschwester sein.

(2) In besonderen Fällen muß der Kapitän auf Verlangen des Schiffsarztes weitere Besatzungsmitglieder zur Hilfeleistung bei der Krankenpflege zur Verfügung stellen.

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