§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 |
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(Text alte Fassung) § 11 Klimaanlage | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist. |