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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch § 31 der SeeUnterkunftsV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchKrFürsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Allgemeine Verpflichtung zur Ausrüstung
    § 2 Verantwortung
    § 3 Unterrichtung des Kapitäns und der Behörde
    § 4 Amtliche Prüfung
    § 5 Begriffsbestimmungen
    § 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen
Zweiter Abschnitt Räume, Ausstattung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Behandlungsraum
    § 8 Krankenraum
    § 9 Operationsraum
    § 10 Sanitäre Einrichtungen
    § 11 Klimaanlage
    § 12 Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen
    § 13 Ausnahmen
    §
14 Anhörung
(Text neue Fassung)

    §§ 7 bis 14 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Ärzte, Pflegepersonen, Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
    § 15 Schiffsarzt
    § 16 Pflegepersonen
    § 17 Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
Vierter Abschnitt Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel
    § 18 Beschaffung
    § 19 Aufbewahrung
    § 20 Beschriftung
    § 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen
    § 22 Betäubungsmittelbuch
    § 23 Prüfung durch den Kapitän oder den Schiffsarzt
Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    § 24 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 25 Übergangsvorschriften
    § 26
    § 27 Inkrafttreten
    Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)
    Anlage Teil B (zu § 2 Abs. 1) Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen
    Anlage Teil C (zu § 22)
    Anlage Teil D
    Anlage Teil E
    Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B
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§ 7 Behandlungsraum




§§ 7 bis 14 (aufgehoben)


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(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt sowie Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, müssen einen besonderen Behandlungsraum haben. Das gleiche gilt für Fischereifahrzeuge mit mehr als 45 Personen sowie für Schiffe in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt mit mehr als 75 Personen.

(2) Sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr mit 15 oder mehr Arbeitnehmern an Bord, deren Seereisen länger als 3 Tage dauern, müssen einen Raum ausweisen, in dem eine medizinische Versorgung unter ausreichenden hygienischen Bedingungen durchgeführt werden kann.

(3) Der Behandlungsraum auf Schiffen nach Absatz 1 muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen; als solche gelten auch einstimmig beschlossene Richtlinien des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, zu denen die See-Berufsgenossenschaft ihr Einvernehmen erteilt hat. Zugang, Untersuchungsliege, Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Wasserversorgung und -entsorgung sind so anzuordnen, daß die Behandlung gewährleistet ist. Der Behandlungsraum muß mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die direkte funkärztliche Beratung während der Krankenfürsorge ermöglichen.

(4) Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(5) Sofern nach § 8 Abs. 5 auf einen Krankenraum verzichtet wird, muß der Behandlungsraum zusätzlich zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege des Kranken geeignet sein. Die Untersuchungsliege muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch den Kranken ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
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§ 8 Krankenraum




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt, Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Schiffe, die der Personenbeförderung dienen, mit mehr als 75 Personen, deren Reisen länger als 12 Stunden dauern, sind mit einem Krankenraum auszustatten; Lage, Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung und Heizung sind so anzuordnen, daß die Krankenpflege gewährleistet ist. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume verwendet werden. Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen.

(2) Der Krankenraum muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; die Einrichtung muß der Zweckbestimmung eines Krankenraums Rechnung tragen. Für jedes Bett müssen mindestens zwölf cbm, bei mehr als zwei Betten mindestens zehn cbm Luftraum vorhanden sein. Eine Rufanlage mit optischen und akustischen Signalen zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraums ist anzubringen; diese Anforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Krankenraum in eine allgemeine Rufanlage mit gleichen Funktionen eingebunden wird. Der Zugang muß so breit sein, daß ein Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muß auf Schiffen bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, bei 31 bis 75 Personen mit mindestens zwei Betten eingerichtet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Mindestens ein Bett je Raum muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein. Beträgt die Höhe des Krankenraums mindestens 210 cm und die Bettenzahl mehr als zwei, so dürfen das dritte Bett und weitere Betten als Oberbetten angebracht werden. Das untere Bett ist mindestens 50 cm über dem Boden und das obere in der Mitte zwischen dem unteren und der Unterseite der Deckbalken oder deren Verschalung anzubringen. Die Abstände sind von der Oberkante des Bettrahmens zu messen. Das obere Bett muß hochgeklappt werden können. Die Unterseite des Oberbettes und die Decke sind glatt zu gestalten. Vorstehende Kanten sind abzurunden und zu polstern.

(4) Auf Schiffen mit mehr als 75 Personen wird die Anzahl der Krankenräume und ihre Ausstattung von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der Behörde festgelegt.

(5) Auf einen Krankenraum nach Absatz 1 kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person eine eigene Kammer mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche und Toilettenbecken sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3 oder eine Telefonanlage vorhanden ist.

(6) Kranke vom vollendeten zehnten Lebensjahr an sind getrennt nach Geschlechtern unterzubringen.



 
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§ 9 Operationsraum




§ 9 (aufgehoben)


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Schiffe, die nach § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn qm Bodenfläche haben. Der Operationsraum muß seiner Bestimmung gemäß ausgestattet sein; er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.



 
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§ 10 Sanitäre Einrichtungen




§ 10 (aufgehoben)


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(1) Bei jedem Krankenraum ist ein mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Wanne, einem Handwaschbecken und einem Desinfektionsmittelwandspender ausgestatteter Toilettenraum vorzusehen. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein.

(2) Der Toilettenraum muß unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und mit einer Rufanlage nach § 8 Abs. 2 ausgestattet sein. Er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Klimaanlage




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat

1. bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der der Krankenfürsorge dienenden Räume zu ersehen ist, und

2. bevor mit dem Bau dieser Räume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raums, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,

der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Die See-Berufsgenossenschaft handelt dabei im Benehmen mit der Behörde.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Ausnahmen




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Einzelfall kann die See-Berufsgenossenschaft von den Anforderungen des § 7 (Behandlungsraum), § 8 (Krankenraum), § 10 Abs. 2 (Lage des Toilettenraums), und § 21 Abs. 1 Satz 1 (Maße und Anordnung des Apothekenschrankes), die für den Heimathafen zuständige Behörde von den Anforderungen der Anlage Teil A und B Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, daß hierdurch die Krankenfürsorge nicht gefährdet wird.

(2) Bei Ausnahmen von den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 ist das Ordnungsprinzip des Stauplanes nach Anlage Teil F zu wahren.

(3) Schiffe, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen die Befugnis verliehen hat, die Bundesflagge zu führen, brauchen nach einer im Benehmen mit der Behörde näher zu treffenden Anordnung der See-Berufsgenossenschaft die Bestimmungen dieser Verordnung über die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen sowie über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nur insoweit zu erfüllen, als es für eine ausreichende Krankenfürsorge auf der Überführungsreise erforderlich ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Anhörung




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 entscheidet, eine Stellungnahme des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene einzuholen. Sie braucht die Stellungnahme nicht einzuholen, wenn sie bei der Entscheidung die Richtlinien beachtet, die der Arbeitskreis einstimmig aufgestellt hat.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 

§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen


vorherige Änderung

(1) Der Apothekenschrank für die Unterbringung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B der Anlage Teil B muß der Darstellung im Plan der Anlage Teil F entsprechen. Auf Schiffen, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für die Mittlere oder Große Fahrt ausreicht, muß bei einem Einsatz in kleineren Fahrtgebieten der Behandlungsraum so bemessen sein, daß ein solcher Schrank dort aufgestellt werden kann.



(1) (aufgehoben)

(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.

(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.

(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.

(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.