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Änderung §§ 7 bis 14 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§§ 7 bis 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Behandlungsraum


(Text neue Fassung)

§§ 7 bis 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt sowie Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, müssen einen besonderen Behandlungsraum haben. Das gleiche gilt für Fischereifahrzeuge mit mehr als 45 Personen sowie für Schiffe in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt mit mehr als 75 Personen.

(2) Sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr mit 15 oder mehr Arbeitnehmern an Bord, deren Seereisen länger als 3 Tage dauern, müssen einen Raum ausweisen, in dem eine medizinische Versorgung unter ausreichenden hygienischen Bedingungen durchgeführt werden kann.

(3) Der Behandlungsraum auf Schiffen nach Absatz 1 muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen; als solche gelten auch einstimmig beschlossene Richtlinien des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, zu denen die See-Berufsgenossenschaft ihr Einvernehmen erteilt hat. Zugang, Untersuchungsliege, Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Wasserversorgung und -entsorgung sind so anzuordnen, daß die Behandlung gewährleistet ist. Der Behandlungsraum muß mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die direkte funkärztliche Beratung während der Krankenfürsorge ermöglichen.

(4) Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(5) Sofern nach § 8 Abs. 5 auf einen Krankenraum verzichtet wird, muß der Behandlungsraum zusätzlich zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege des Kranken geeignet sein. Die Untersuchungsliege muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch den Kranken ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.