§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 |
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(Text alte Fassung) § 9 Operationsraum | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Schiffe, die nach § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn qm Bodenfläche haben. Der Operationsraum muß seiner Bestimmung gemäß ausgestattet sein; er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen. |