Änderung § 13 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Einzelfall kann die See-Berufsgenossenschaft von den Anforderungen des § 7 (Behandlungsraum), § 8 (Krankenraum), § 10 Abs. 2 (Lage des Toilettenraums), und § 21 Abs. 1 Satz 1 (Maße und Anordnung des Apothekenschrankes), die für den Heimathafen zuständige Behörde von den Anforderungen der Anlage Teil A und B Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, daß hierdurch die Krankenfürsorge nicht gefährdet wird.

(2) Bei Ausnahmen von den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 ist das Ordnungsprinzip des Stauplanes nach Anlage Teil F zu wahren.

(3) Schiffe, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen die Befugnis verliehen hat, die Bundesflagge zu führen, brauchen nach einer im Benehmen mit der Behörde näher zu treffenden Anordnung der See-Berufsgenossenschaft die Bestimmungen dieser Verordnung über die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen sowie über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nur insoweit zu erfüllen, als es für eine ausreichende Krankenfürsorge auf der Überführungsreise erforderlich ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.08.2014) 



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