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Änderung § 1 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Verpflichtung zur Ausrüstung


(Text alte Fassung)

Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen, und ihre Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbaren Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge (Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel) auszurüsten.

(Text neue Fassung)

Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen, und ihre Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbaren Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassenen Schlauchboote sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge auszurüsten.