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Änderung § 2 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verantwortung


(1) Für die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln nach der Anlage Teil A und B hat der Reeder und, soweit sie während der Reise ergänzt werden muß, der Kapitän zu sorgen.

(2) Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und für die bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Beschriftung der Behältnisse zu beachtenden Bestimmungen ist der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän oder der mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenfürsorge beauftragte Schiffsoffizier verantwortlich.

(Text alte Fassung)

(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 verantwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf Jahren ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat.

(Text neue Fassung)

(3) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß ein Kapitän oder Schiffsoffizier für die Durchführung der Krankenfürsorge im Sinne des Absatzes 2 verantwortlich ist, bei dem der erstmalige Erwerb eines Befähigungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder der vor nicht mehr als fünf Jahren einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde) anerkannten Wiederholungslehrgang auf dem Gebiet der medizinischen Ausbildung besucht hat.