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Änderung § 6 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen


(Text alte Fassung)

Die in dieser Verordnung und in ihren Anlagen genannten Fahrtgebiete und Fischereigrenzen bestimmen sich nach der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden.


 
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