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Änderung § 8 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Krankenraum


(1) Schiffe in der Mittleren und Großen Fahrt, Schiffe, deren Bauart nach dem Klassenzeugnis für diese Fahrtgebiete ausreicht, Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Schiffe, die der Personenbeförderung dienen, mit mehr als 75 Personen, deren Reisen länger als 12 Stunden dauern, sind mit einem Krankenraum auszustatten; Lage, Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung und Heizung sind so anzuordnen, daß die Krankenpflege gewährleistet ist. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume verwendet werden. Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen.

(2) Der Krankenraum muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; die Einrichtung muß der Zweckbestimmung eines Krankenraums Rechnung tragen. Für jedes Bett müssen mindestens zwölf cbm, bei mehr als zwei Betten mindestens zehn cbm Luftraum vorhanden sein. Eine Rufanlage mit optischen und akustischen Signalen zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraums ist anzubringen; diese Anforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Krankenraum in eine allgemeine Rufanlage mit gleichen Funktionen eingebunden wird. Der Zugang muß so breit sein, daß ein Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muß auf Schiffen bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, bei 31 bis 75 Personen mit mindestens zwei Betten eingerichtet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Mindestens ein Bett je Raum muß dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein. Beträgt die Höhe des Krankenraums mindestens 210 cm und die Bettenzahl mehr als zwei, so dürfen das dritte Bett und weitere Betten als Oberbetten angebracht werden. Das untere Bett ist mindestens 50 cm über dem Boden und das obere in der Mitte zwischen dem unteren und der Unterseite der Deckbalken oder deren Verschalung anzubringen. Die Abstände sind von der Oberkante des Bettrahmens zu messen. Das obere Bett muß hochgeklappt werden können. Die Unterseite des Oberbettes und die Decke sind glatt zu gestalten. Vorstehende Kanten sind abzurunden und zu polstern.

(4) Auf Schiffen mit mehr als 75 Personen wird die Anzahl der Krankenräume und ihre Ausstattung von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der Behörde festgelegt.

(Text alte Fassung)

(5) Auf einen Krankenraum nach Absatz 1 kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person eine eigene Kammer mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche und Toilettenbecken sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3 vorhanden ist.

(Text neue Fassung)

(5) Auf einen Krankenraum nach Absatz 1 kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person eine eigene Kammer mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche und Toilettenbecken sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3 oder eine Telefonanlage vorhanden ist.

(6) Kranke vom vollendeten zehnten Lebensjahr an sind getrennt nach Geschlechtern unterzubringen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)