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Artikel 2 - Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVPG § 50, Anlage 5

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs" ersetzt.

2.
Der Anlage 5 wird folgende Nummer 2.14 angefügt:

„2.14 Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes".


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