Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 2



Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tatbestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestandes besessen.



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