§ 90 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit


§ 90 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. 2Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.



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