Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (MinStGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 28. Dezember 2023 UmwStG 2006 § 27

In § 27 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind" ersetzt.



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